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Orientierung - Privatrecht

Orientierung - BGB AT

Beispielsfall zur Stellvertretung

Das Stellvertretungsrecht ist einer der wichtigsten Teile des BGB AT. Hier sollte man also auf keinen Fall „auf Lücke“ lernen.

Um die Funktionsweise der §§ 164 ff. BGB zu verstehen, soll folgendes Beispiel mit dem dazugehörigen Schaubild dienen, das im Folgenden nach und nach erläutert wird.

Beispiel: Stellvertretung

Die am Bein verletzte Caroline (C) bittet ihre Mitbewohnerin Amelie (A) - die mit einem ausgezeichneten Auge für gute Uhren gesegnet ist - eine neue Uhr für maximal 600,- € zu kaufen. 

Im Uhrengeschäft des B wird A durch den Ladeninhaber Benjamin (B) beraten, der ihr eine schicke Uhr für 500,- € vorstellt. Von der Uhr überzeugt meint A zu B: „Die würde ich gerne für meine Mitbewohnerin Caroline kaufen.“ Glücklich über dieses Geschäft meint B zu A: „Super, die soll deine Mitbewohnerin bekommen!“

Wie ist die Rechtslage?

Wirklich verstehen lässt sich die Thematik der Stellvertretung nur, wenn man streng zwischen dem unterscheidet, was tatbestandlich vorliegt und dem was die daran anknüpfenden Rechtsfolgen sind. 

Stellvertretung Tatbestand und Rechtsfolge.png

Rechtsfolgen der Stellvertretung

Im Ausgangsfall hat der von A und B geschlossene Vertrag dazu geführt, dass C (!) von B einen Anspruch mit dem Inhalt des § 433 I 1 BGB erwirbt und B gegen C (!) einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises. Kurz: Obwohl A und B den Vertrag schließen, wirkt dieser unmittelbar nur zwischen B und C.

Stellvertretung Rechtsfolgen.png

Durch die §§ 164 ff. BGB wird es dem Vertretenen (hier der C) also ermöglicht, mithilfe des Vertreters (hier der A) am Rechtsverkehr teilzunehmen, ohne selbst handeln zu müssen. Die §§ 164 ff. BGB dienen damit dem Bedürfnis der modernen Wirtschaft nach Arbeitsteilung. (MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl. 2021, BGB § 164 Rn. 2; Medicus/Petersen, Allgemeiner Teil des BGB, 12. Aufl. 2024, Rn. 881; Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 46. Aufl. 2022, § 11)

Andererseits dient die (gesetzliche und organschaftliche Stellvertretung) dazu, die Handlungsfähigkeit einer Person herzustellen, die eigentlich (rechtlich oder tatsächlich) nicht handlungsfähig ist. So z.B. das geschäftsunfähige Kind oder die nur im Recht existierende GmbH. (MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl. 2021, BGB § 164 Rn. 2; Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 46. Aufl. 2022, § 11)

Voraussetzungen der Stellvertretung

Damit ein Rechtsgeschäft nun für und gegen eine andere Person wirkt, muss der Handelnde (1) eine eigene Willenserklärung (2) im Namen des Vertretenen und (3) mit Vertretungsmacht abgeben.

Stellvertretung Tatbestand.png

Die Person, die die Willenserklärung abgibt, bezeichnet man als Vertreter oder auch Geschäftsführer. Die Person, die er in der Willenserklärung benennt als Vertretenen oder auch Geschäftsherrn.

Eigene Willenserklärung

Abgrenzung zum Erklärungsboten, der eine fremde Willenserklärung überbringt. 

Hier muss man (zumindest gedanklich) von anderen rechtlichen Zurechnungskonstruktionen abgrenzen:

- "Der Bote reproduziert die Willenserklärung eines anderen, der Stellvertreter produziert eine eigene Erklärung."

In fremdem Namen

Willenserklärungen können entweder in eigenem oder in fremdem Namen abgegeben werden. (Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 4 Rn. 61.) Dadurch bestimmt der Erklärende, wen die Wirkungen des Rechtsgeschäfts treffen sollen - ihn selbst oder eben die bezeichnete andere Person. (Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 4 Rn. 62, 66) 

Ist nicht offensichtlich, ob die handelnde Person in eigenem oder fremdem Namen handelt, so muss die Erklärung gem. §§ 133, 157 BGB ausgelegt werden. (Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 4 Rn. 64) Auch wenn der Verkäufer an der Kasse im Supermarkt also nie wirklich von einer anderen Person spricht, ergibt sich durch Auslegung, dass nicht er selbst, sondern der jeweilige Unternehmensträger berechtigt und verpflichtet werden soll. 

"Stellvertreter ist, wer eine eigene Willenserklärung in fremdem Namen abgibt" (Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 4 Rn. 68)

Beachte: Ob der Vertreter Vertretungsmacht hat oder nicht, ist für die Definition unbeachtlich! Es gibt also auch Vertreter ohne Vertretungsmacht - siehe etwa § 177 BGB(Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 4 Rn. 75) - näheres hierzu auf der Seite Vertreter ohne Vertretungsmacht.

Stellvertretung und Geschäftsfähigkeit

Am besten neue Seite machen und für jeden Beteiligten einen Geschäftsunfähigen und einen beschränkt Geschäftsfähigen reinsetzen (und zum Schluss mehrere Geschäftsunfähige/beschränkt Geschäftsfähige). 

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Stellvertretung und Geschäftsfähigkeit

Das wars zur Stellvertretung. 

Text und Grafiken von Nicholas Backhouse

Quellen:

1: so z.B. durch Zuschlag bei einer Versteigerung, vgl. § 156 BGB; oder durch gemeinsame Zustimmung zu einem Vertragstext, siehe hierzu Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 8 Rn. 97 ff., Rn. 110 ff.

2: Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 46. Aufl. 2022, § 8 Rn. 1; Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 8 Rn. 22; Mot. I, S. 166 = Mugdan I, S. 444.

3: Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 45. Aufl. 2021, § 8 Rn. 21; Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 46. Aufl. 2022, § 8 Rn. 16.

4: Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 8 Rn. 41; näheres bei MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2021, BGB § 145 Rn. 31; manche Autoren bezeichnen es auch schlicht als Gestaltungsrecht, so etwa Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl. 2008, S. 371; andere wiederum als „Option“, so etwa Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 45. Aufl. 2021, § 8 Rn. 14; Grigoleit/Herresthal, BGB Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2021, Rn. 35.

5: MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2021, BGB § 146 Rn. 6; Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 8 Rn. 53.

6: MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2021, BGB § 145 Rn. 32; Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 45. Aufl. 2021, § 8 Rn. 14; Grigoleit/Herresthal, BGB Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2021, Rn. 35; Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 8 Rn. 41.

7: Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 8 Rn. 181.

8: Grigoleit/Herresthal, BGB Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2021, Rn. 40.

9: Leipold, BGB I, 11. Aufl. 2022, § 14 Rn. 46; Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 8 Rn. 174.

10: Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 8 Rn. 16; s. auch Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, Überbl v § 104, Rn. 3.

10a: Diese Aufteilung gibt es bereits seit dem Mittelalter, Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. 2, 3. Aufl. 1979, S. 80.

11: Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. 2, 3. Aufl. 1979, S. 80; Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 8 Rn. 17.

12: MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2021, BGB § 154 Rn. 3.

13: Haakjöringsköd-Fall: RGZ 99, 147-149.

14: Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 45. Aufl. 2021, § 9 Rn. 13; Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 8 Rn. 145 ff.

15: MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2021, BGB § 154 Rn. 3

16: Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 8 Rn. 174; Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 48. Aufl. 2022, § 11 Rn. 12; Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 45. Aufl. 2021, § 8 Rn. 38.

17: Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 8 Rn. 173.

18: Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 8 Rn. 178.

19: Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. 2, 2. Aufl., S. 622; Grigoleit/Herresthal, BGB Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2021, Rn. 41.

20: Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 45. Aufl. 2021, § 8 Rn. 39.

21: Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 8 Rn. 180; Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 45. Aufl. 2021, § 8 Rn. 39.

22: Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. 2, 2. Aufl., S. 622; Grigoleit/Herresthal, BGB Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2021, Rn. 41.

23: Leipold, BGB I, 11. Aufl. 2022, § 14 Rn. 54.

24: Haakjöringsköd-Fall: RGZ 99, 147-149.

25: Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 130 Rn. 8; Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 45. Aufl. 2021, § 9 Rn. 13; Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 8 Rn. 145 ff.; näher zu diesem Grundsatz: Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. 2, 3. Aufl. 1979, S. 302 ff.

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